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Antragsformular Notbetreuung Januar

Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung im Schulbereich               

Informationspflicht, Art. 13, 14 DSGVO   

Zur Erfüllung der Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung personenbezogener Daten ist mit der DSGVO die neue Verpflichtung vorgegeben, dass der Verantwortliche den betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung mitteilt, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, Name und Kontaktdaten der Verantwortlichen, u.v.m.   

Auch bislang hatten Betroffene selbstverständlich bereits das Recht, sich über die Verarbeitung ihrer Daten informieren zu lassen (vgl. § 120 Abs. 7 SchulG). Dies allerdings auf ihre eigene Initiative hin. Nunmehr ist aber umgekehrt der Verantwortliche in der Pflicht, von sich aus unaufgefordert die Betroffenen – also Schüler, Eltern und Lehrkräfte – darüber zu informieren.

  1. Das Ministerium des Inneren (MI) hat zu den Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO Muster folgende und ergänzende Hinweise auf seiner Homepage eingestellt:

Schulmail1.nrw

Schulmail2.nrw

Die erforderlichen Informationen z.B. zum Zweck der Datenverarbeitung, Speicherdauer u.ä. sind im Schulbereich bereits detailliert und umfassend in den VO DV I und VO DV II enthalten; es ist nicht möglich, diese Angaben nochmals gesondert in Kurzform in diesem Vordruck zusammenzufassen. Daher ist es zweckmäßig und ausreichend, wenn mittels Link auf die ausführlichen Vorgaben der VO DV I und II verwiesen wird.

Für Schulen sind entsprechende Angaben, soweit dies zentral und generalisierend möglich ist, als Hilfestellung bereits in den Muster-Informationsdokumenten ausgefüllt und werden nachfolgend als Pdf-Dokument bereitgestellt.  

VO-DV_I

Dabei ist zu differenzieren zwischen den Informationen, die für

  • Eltern, Schülerinnen und Schüler  und
  • Personal an Schulen einschließlich Personen am ZfsL gedacht sind.    Für jede der beiden Personengruppen ist jeweils eine Anlage beigefügt. Abweichend von den Mustern des MI sind die Angaben für Daten, die bei den Betroffenen selbst erhoben werden (Art. 13 DSGVO) und solchen Daten, die bei Dritten (z.B. Schulaufsichtsbehörden) erhoben werden (Art. 14 DSGVO), in einem Dokument zusammen erfasst.
  1. Damit das Erfüllen der Informationspflichten ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand praktikabel ist, ist es zweckmäßig, wenn diese grundsätzlichen Informationsdokumente ausgefüllt auf der Homepage der jeweiligen Schule veröffentlicht werden.